S A T Z U N G
Turn- und Sportverein Deuz e.V.
in der von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 19.01.2018 beschlossenen Fassung.
§ 1
Namen – Wesen – Sitz
- Der Turn- und Sportverein Deuz e.V. (Kurzform TuS Deuz) im Folgenden kurz Verein genannt, hat seinen Sitz in Netphen-Deuz.
- Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Siegen/Westf. eingetragen unter der Nummer 1460.
Der Verein wurde im Jahre 1945 unter dem Namen FC Schwarz-Weiß Deuz e.V. gegründet.
Durch Anschluss einer Turnabteilung im Jahre 1966 wurde der Verein umbenannt in Turn- und Sportverein Deuz e.V.
3. Der Verein ist dem Stadtsportverband Netphen (SSV)
dem Kreissportbund Siegen (KSB) und
durch die einzelnen Fachverbände
dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen (LSB)
angeschlossen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
(vom 1.1. bis 31.12).
- Der Verein kann sich eigene Ordnungen geben. Diese Ordnungen
dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen.
§ 2
Gemeinnützigkeit – Zweck – Aufgaben
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Breitensports.
- Die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, regelmäßige Trainingsangebote, Teilnahme und Durchführung an/von sportlichen Wettkämpfen und Meisterschaften, Durchführung von Sportkursen und Durchführen von Sportreisen.
- Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 3
Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
- Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden, bei Ausschluss
oder bei Auflösung des Vereins keine Beiträge oder geleistete
Sacheinlagen zurückerhalten.
§ 4
Mitgliedschaft – Wahlrecht
- Mitglieder des Vereins können Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.
- Die Mitglieder teilen sich ein in:
a) Mitglieder mit vollem Stimm- und Wahlrecht (über 18 Jahre)
b) Jugendliche vom 14. bis 18. Lebensjahr (ohne Stimm- und Wahlrecht)
c) Kinder unter 14 Jahre (ohne Stimm- und Wahlrecht)
d) Ehrenmitglieder (mit vollem Stimm- und Wahlrecht)
Zu Ehrenmitglieder werden ernannt: Mitglieder, die ab dem vollendeten 18. Lebensjahr 50 Jahre in ununterbrochener Folge Vereinsmitglied sind. Über die Ehrenmitgliedschaft ist eine Urkunde auszustellen.
- Aufnahme
Wer dem Verein als Mitglied beitreten will, muss sich schriftlich beim Vorstand anmelden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Mit der Aufnahme ist die Anerkennung der Satzung verbunden.
4. Austritt – Ausschluss
Die Vereinsangehörigkeit endet:
a) durch Tod
b) durch Austritt aus dem Verein
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt aus dem Verein erfordert eine entsprechende schriftliche Mitteilung an den Vorstand.
Das austretende Mitglied bleibt zur Zahlung der Vereinsbeiträge bis zum Schluss des Kalenderjahres verpflichtet.
Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen:
Bei Nichtzahlung der Beiträge bei vorausgegangener Mahnung, bei groben und wiederholten Verstößen gegen die Vereinssatzung, bei schwerer Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins oder bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
Die Ausschließung erfolgt, nachdem dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben worden ist, durch Beschluss des Vorstandes mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich.
Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem ausgeschlossenen Mitglied ohne Angaben der Gründe schriftlich mitzuteilen. Auf sein Verlangen ist ihm eine Abschrift der Begründung auszuhändigen.
Gegen den Beschluss der Ausschließung steht dem Betroffenen binnen einer Frist von 2 Wochen, gerechnet vom Tag des Empfanges des Ausschließungsbeschlusses, die Berufung an die Mitgliederversammlung offen. Die Berufung ist beim Vorstand in schriftlicher Form einzulegen. Der Vorstand hat die Entscheidung über die Berufung durch die Mitgliederversammlung herbeizuführen.
Falls der Beschluss der Mitgliederversammlung in Abwesenheit des Betroffenen erfolgt, ist diesem schriftlich Mitteilung zu machen. Der Beschluss bedarf der Begründung.
Bis zur endgültigen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft des Betroffenen.
Ausgeschlossene Mitglieder dürfen innerhalb von 2 Jahren nach Rechtskräftigwerden des betreffenden Beschlusses nicht erneut in den Verein aufgenommen werden, es sei denn, dass die Mitgliederversammlung anders beschließe.
5. Aufnahmegebühren – Beiträge
Über die Höhe der von den Mitgliedern zu entrichtenden Aufnahmegebühren und Vereinsbeiträgen beschließt die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.
Im Falle wirtschaftlicher Not kann der Vorstand einzelnen Mitgliedern die Aufnahmegebühr und die Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen.
6. Die jeweils gültigen Platz- und Hallenordnungen, welche in
Zusammenarbeit mit der Stadtvertretung herausgegeben werden, sind genau zu befolgen.
§ 5
Organe
Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung
der Vorstand.
§ 6
Vorstand
- Der Vorstand erfüllt die Aufgaben des Vereins im Rahmen und im
Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend ist.
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. (stellvertretenden) Vorsitzenden
dem Hauptkassierer
dem Geschäftsführer
den Geschäftsführern der Fachabteilungen
den Jugendleitern der Fachabteilungen
dem Sozialwart
den Leitern der einzelnen Fachabteilungen
den Beisitzern
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und
der Hauptkassierer. Sie vertreten den Verein gemeinsam, gerichtlich und
außergerichtlich.
4. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren durch
Mitgliederversammlung, vorbehaltlich eventueller Ergänzungs-
und Ersatzwahlen durch außerordentliche Mitgliederversammlungen, gewählt.
5. Als gewählt gilt das Mitglied, welches die meisten Stimmen
erhält. Bei Stimmengleichheit von mehreren zur Wahl stehenden Mitgliedern entscheidet das Los. Auf Beschluss der Versammlung können Wahlen geheim durchgeführt werden.
6. Scheidet im Laufe des Jahres ein Vorstandsmitglied aus, so hat
die Ersatzwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung
stattzufinden. Bis zur Durchführung der Ersatzwahl kann der
Vorstand ein Vorstands- oder ein Vereinsmitglied mit der
Führung der Geschäfte des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes
betrauen. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder ist
widerruflich.
7. Der Vorstand überwacht die Beachtung der Satzung und der
Ausführungsbestimmungen, die Ausführung aller Vereinsbeschlüsse
sowie die Einhaltung und zweckmäßige Benutzung des
Vereinsvermögens. Er ist zuständig für alle Angelegenheiten,
deren Erledigung nicht der Mitgliederversammlung zufällt.
8. Der Vorsitzende beruft die Versammlung des Vorstandes ein. Die
Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung oder per E-Mail mit einer Ladungsfrist von mindestens 5 Tagen. Er muss eine Sitzung auf schriftlich begründetem Antrag jedes Vorstandsmitgliedes einberufen.
Die Sitzungen des Vorstandes sind beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zum
Beschluss gehört Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder in Abwesenheit die
Stimme des Versammlungsleiters.
Ein Beschluss kann von sämtlichen Mitgliedern des Vorstandes
auch auf schriftlichem Wege durch Unterzeichnung des
Beschlussschriftstückes gefasst werden.
Über die Verhandlungen des Vorstandes sind Niederschriften
anzufertigen, die vom Vorsitzenden (in Abwesenheit vom
Versammlungsleiter) und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen
sind.
§ 7
Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand hat jährlich im 1. Quartal eine
Jahreshauptversammlung (ordentliche Mitgliederversammlung) einzuberufen. Die Einladung der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand durch Veröffentlichung in der regionalen Tagespresse (Siegener Zeitung, Westfälische Rundschau) sowie durch Aushang im Vereinslokal (Ewerts Hotel - Aushang) Sporthallen (Nauholzer Weg 5) und Sportheim (Irle-Siedlung 20). Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und der Mitgliedersammlung muss eine Frist von mindestens 10 Tagen liegen. In dieser Frist ist der Tag des Aushanges nicht eingeschlossen.
2. In der Tagesordnung müssen folgende Punkte vorgesehen sein:
Geschäftsbereich des Vorstandes
Bericht des Kassierers
Bericht der Abteilungsleiter
Entlastung des Kassierers und des Vorstandes
Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
Anträge und Anfragen
Verschiedenes
3. Die in der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer sind
möglichst aus verschiedenen Abteilungen zu wählen. Die Wahl
erfolgt im Wechsel. Wiederwahl ist nach zwei Jahren
ausgeschlossen. Die Kassenprüfer sind berechtigt, im Laufe des
Jahres jederzeit gemeinsam in Anwesenheit des Kassierers
Einblick in die Kassenführung vorzunehmen.
Die Prüfung der Kasse und der zugehörigen Belege muss nach
Ablauf eines Vereinsjahres vor der Jahreshauptversammlung
stattfinden. Über die Entlastung des Kassierers wird in der
Jahreshauptversammlung nach Anhören der Kassenprüfer
beschlossen.
4. Der Vorsitzende ist zur Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung innerhalb 30 Tagen verpflichtet, wenn
mindestens 15 stimmberechtigte Mitglieder des Vereins dies
unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen. Für die Art der
Einladung zu der außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt
das unter Punkt 1 Gesagte.
5. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Innenverhältnis über
alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Vorstand
zugewiesen sind. Ihrer Entscheidung unterliegen insbesondere:
Festlegung und Abänderung der Satzungen und Ordnungen; Ankauf,
Verkauf, Belastung und Entlastung von Grundeigentum und
Verfügung über Rechte am Grundeigentum;
Entscheidung über die Berufung eines Mitgliedes gegen einen
Ausschließungsbeschluss;
Beschwerden gegenüber dem Vorstand;
Wahl der Mitglieder des Vorstandes und
der Kassenprüfer.
6. Mitgliederversammlungen sind immer beschlussfähig.
Beschlüssen der Mitgliederversammlungen erfordern einfache
Stimmenmehrheit, sofern nicht in bestimmten Fragen durch diese
Satzung etwas anderes festgelegt ist.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden
oder des Versammlungsleiters.
7. Über die Verhandlungen in den Mitgliederversammlungen ist eine
Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem
Protokollführer zu unterzeichnen sind.
§ 8
Fachverbände
Der Vorstand erkennt die Satzungen derjenigen Fachverbände an, denen seine Abteilungen mit ihren Mitgliedern angeschlossen sind.
Die Mitgliedschaft in den Abteilungen zieht automatisch die Mitgliedschaft in den Fachverband nach sich, denen die Abteilung als Mitglied angehört.
Die Mitglieder unterwerfen sich den Satzungen und Ordnungen dieser Verbände.
§ 9
Bildungswerk
Für Sportinteressierte besteht die Möglichkeit, in einer Probemitgliedschaft von höchstens 3 Übungseinheiten kostenlos an den angebotenen Trainingseinheiten des Vereins teilzunehmen.
§ 10
Satzungsänderungen – Auflösung – Aufhebung
1. Änderungen der Satzung oder der Ausführungsbestimmungen hierzu,
können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden
stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
2. Zu einem Beschluss über die Verschmelzung mit einem anderen
Verein ist eine Mehrheit von 3/4 aller stimmberechtigten
anwesenden Mitglieder erforderlich.
3. Eine Auflösung des Vereins kann nur von zwei Mitglieder-
versammlungen, welche nicht länger als 14 Tage
auseinander liegen dürfen, mit einer Mehrheit von 3/4 der in
beiden Versammlungen erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden.
Die Einladung zu diesen Versammlungen hat in der nach § 7,
Pkt. 1 festgelegten Form zu erfolgen.
4. Im Falle einer vollständigen Auflösung oder Aufhebung des
Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist nach
Deckung evtl. Schulden das verbleibende Vereinsvermögen der
politischen Stadt Netphen zu übergeben mit der ausdrücklichen
Bestimmung, dass dasselbe ausschließlich und unmittelbar nur im
Sinne der Vereinsaufgaben zu gleichwertigen gemeinnützigen
Zwecken verwendet werden darf.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19.01.2018 mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
§ 12
Ehrenordnung
Voraussetzung für eine Ehrung ist das Eintrittsdatum. Sollte das Mitglied zwischenzeitlich aus dem Verein ausgetreten sein, gilt das Datum des Wiedereintritts.
25 Jahre Mitglieder:
Urkunde und Silbernadel des Vereins;
40 Jahre Mitglieder:
Urkunde und goldene Nadel des Vereins;
50 Jahre Urkunde und Ehrengabe des Vereins
Netphen-Deuz, den 19.01.2018